Das Eisen des Kantenschutz' von meinem Krüger H-3 war schon ziemlich durchgerostet und ausserdem total verpfuscht. An nem Samstag hat er dann nem neuen aus Edelstahl weichen müssen:
Aufgrund der Rostlöcher, war das Holz darunter schon an ein paar Stellen angefressen:
So und dann kam der neue Kantenschutz:
Jetzt muss er noch gründlich gewaschen werden und dann wird er konserviert. Vermutlich mit Klarlack, hab gehört Leinölfirnis blättert mit der Zeit wieder ab und ist dann ziemlich hässlich.
Feststellbremse funktioniert auch nicht, muss auch noch gemacht werden. Seilzug ist viiiiiel zu lang:
ein schönes Teil. Sowas brauche ich auch noch. Wie hast Du den versichert? Ich nehme an, Du fährst auch mit schwarzem Kennzeichen? Eigentlich ist der Hänger ja mit dem Zugfahrzeug (Traktor) versichert. Ist zumindest bei mir so, aber wie wird dann so ein Hänger angemeldet, sofern KEIN LOF betrieben wird?
Der ist noch garnicht angemeldet, wird aber mit schwarzem Kennzeichen angemeldet, braucht als TÜV usw... Bei grünem Kennzeichen ist der Hänger mitversichert und braucht nur ein mit dem Zugfahrzeug identischen Kennzeichen. Beim schwarzen Kennzeichen muss er selber versichert werden denk ich, da geht nix über die Bulldogversicherung.
halt uns mal auf dem Laufenden mit der Versicherung. Klarlack würde ich nicht nehmen. Der sperrt Feuchtigkeit ein und der Fraß am Holz wird beschleunigt. Nimm offenporige Lasur für Hölzer.
Wiederholungskennzeichen am Anhänger sind nur bei land- oder forstwirtschaftlichem Zweck möglich. Und nur bis zu 25 km/h. Der lof-Zweck muss nachgewiesen werden. Andernfalls muss der Anhänger ganz normal mit schwarzem Kennzeichen angemeldet werden. Dafür ist eine Versicherung Vorraussetzung (Stichwort Doppelkarte/EVN).
Fraglich ist, ob der (sorry Barom ;-) "alte" Anhänger über eine Betriebserlaubnis verfügt!?
Danke für die erhellenden links, insbesondere zur Pflichtversicherung der Anhänger.
....schon wieder 30,- € weniger im Jahr zum versaufen...
Damit wir uns nicht falsch verstehen. Es sind nicht die 30,- für einen Anhänger. Es sind die 25,- da, die 15,- dort, die 55,- drüben, die 85,- hier und und und
BTW: Ich war schon lange nicht mehr mit der Holden essen.....Jetzt schnnell noch mal gehen. Im Herbst kommt der Hänger.
Ergänzung: Um einen LOF-Hänger hinter einen nicht-LOF-Trekker zu hängen, brauchst Du einen "Fahrauftrag" des LOF-Betreibers mit Angaben über Ladung, Verwendung und Strecke. Dann geht das wohl auch.
Bei mir wird es auf die folgende Kombination drauf rauslaufen:
Hänger mit schwarzem Kennzeichen, somit steuerpflichtig, TÜV Abnahme muss gemacht werden, Papier (hab ich keine aktuell) besorgen, usw... Kann den Hänger nicht landwirtschaftlich nutzen, hab keine Landwirtschaft und auch keinen Wald
Kann den Hänger auch noch mit meinem Traktor und meinem normalen Autoführerschein ziehen. Voraussetzung dafür: Hänger muss weniger als 3,5 Tonnen zul. Gesamtgewicht haben (hat 3,2t) und das Gespann darf am Schluss nicht mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht haben. Darf halt dann nur 2,5 Tonnen aufladen, aber das schaff ich eh nicht^^
Wie Jörg mich schon aufmerksam machte: "Du solltest bei ungebremstem Anhänger beachten, daß das Leergewicht des Zugfahrzeuges doppelt so hoch sein muß, wie das zGg des Anhängers."
Hallo, es gibt sicher einen Haufen unsinnige Bestimmungen. Die mit dem Mindestgewicht der Zugmaschine halte ich für sehr sinnig.
Ein ungebremster Anhänger schiebt schon recht ordentlich. Als ich in den 70ern beim Bauer mit dem unbeladenen Laderwagen eine Notbremsung machen mußte, hat´s den McCormick D432 (Leergewicht ca. 1,7to) fast geschmissen. Der hat ihn auf ebener, gerader Strecke böse quer gedrückt. Der Ladewagen hatte eine Umsteckhandbremse, die ich so schnell natürlich nicht ziehen könnte.
Wenn ein Anhänger überladen ist, zahlt man "nur" für die Überladung Strafe. In eine andere Führerscheinklasse rutscht man nicht. Das selbe ist es mit der Anhängelast. Sonst würde man z.B. bei überladenem 750kg-Anhänger ein Fahren ohne Fahrerlaubnis begehen.
Stimmt, hab mich vertan. Er ist nicht auflaufgebremst. Zulässiges Gesamtgewicht ist 3,2 Tonnen. Der Bautz wiegt leer 1060kg.
Zitat von Musseler im Beitrag #14....ist der auflaufgebremst?
Wie Jörg mich schon aufmerksam machte: "Du solltest bei ungebremstem Anhänger beachten, daß das Leergewicht des Zugfahrzeuges doppelt so hoch sein muß, wie das zGg des Anhängers."
Hab ich jetzt gelesen, dass das nur für den C1E Führerschein, aber nicht für den B gilt!
einen schönen und zukünftig sicherlich sehr nützlichen Anhänger hast Du da...ich besitze etwas ganz ähnliches.
Mangels Sachkenntnis und Kompetenz sage ich jetzt nichts zu Dingen wie schwarzes/grünes Kennzeichen oder Führerscheinklassen (ich hab's gut und fahre "grün" mit dem alten rosa Lappen...), sondern nur etwas zu den oben angedeuteten Fragen nach den Bremsen.
Einschlägig ist hier der § 41 Abs. 11 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO):
"(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn der Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene Bremsverzögerung erreicht und die Achslast des Anhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt jedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Bedingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr als 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit einer eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten die Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei Sattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse dem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Absatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtgewichts des Sattelanhängers entsprechen."
Ganz gut erklärt wird's hier auch noch in einer Broschüre der DLG:
Also im Klartext: Zweiachsige Anhänger brauchen immer eine eigenständig wirksame Betriebsbremse (also hinter einem Traktor bis max. 25 km/h und bis zu 8 Tonnen Anhängelast ist das i.d.R. die Auflaufbremse), für Einachser gilt das nicht, sofern die Achslast 3 Tonnen nicht übersteigt und die Höchstgeschwindigkeit eben maximal 30 km/h beträgt. Das mit dem doppelten Leergewicht des Zugfahrzeuges stimmt in diesem Falle nicht. Auch gilt im Grundsatz: Der Schlepper darf ziehen, was er schafft. Es ist m.W. bei landwirtschaftlichen Zugmaschinen eigentlich nie eine maximale Anhängelast eingetragen; nur muß man auf das Zugmaul schauen, da sind auf dem Typenschild mal Belastungsgrenzen (maximale Stützlast!) angegeben. Früher einmal galt als Grundsatz für Transportarbeiten "3 PS pro Tonne Gesamtgewicht des Zuges". Also Du dürftest Deinen Miststreuer (auch gut beladen) mit dem Bautz ungebremst bewegen - zu empfehlen ist das natürlich nicht, weil zwei, drei Tonnen Anhängergewicht einen kleinen 1000-Kilo-Schlepper beim Bremsen oder gar am Berg in alle möglichen Richtungen schieben - wie Jörg oben schon geschrieben hat.
Wenn Dein Hänger keine Auflaufbremse hat, dann würde ich ihn auf Sibrazug (Umsteck-)Bremse umrüsten. Das war bei dem bestimmt auch mal orignal so, und das System funktioniert prima.
So, und hoffentlich waren diese Ausführungen jetzt nicht alle völlig umsonst, weil Du eine dieser neuen Führerscheinklassen (mit denen ich mich nicht auskenne...) besitzt!
danke für die ausführliche Erläuterung! Hab mir die Broschüre auch kurz angeschaut. Da ist aber immer von Landwirtschaflichen Traktoren die Rede! Hab ich nicht. Vermutlich sprechen sie auch von Anhängern, die landwirtschaftlich genutzt werden. Hab ich auch nicht! Und zu guter letzt: Achslast bis 3 Tonnen brauchen keine eigene Bremse. Ist Achslast gleich zulässigem Gesamtgewicht? Dann bin ich drüber mit meinen 3,2 Tonnen =(